Gespeichert unter: Medienrecht | Schlagworte: Haftung, LG Hamburg, Sorgfalt, Urteil, Verbreitung
Entschieden ist noch gar nichts. Und das ist gut. Doch wenn der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg auch höchstrichterlich gefolgt wird, dann ist die Pressefreiheit heftig unter Druck. Denn das Gericht, bekannt für wenig presse- und internetfreundliche, dafür wirtschaftsnahe Entscheidungen will jetzt, dass die Medien alle Aussagen von Interviewpartnern nachrecherchiert. Na klasse.
Das zumindest geht aus einem Bericht von Newsroom.de hervor, der hier zu lesen ist. Im konkreten Fall geht es um eine nachweislich falsche Aussage von Roger Willemsen in einem Interview. Willemsen griff Focus-Chef Helmut Markwort an; mehrere Titel druckten das Interview. Der Burda-Verlag ging daraufhin gegen die Saarbrücker Zeitung vor und verklagte sie – nicht beim räumlich zuständigen Gericht, sondern im Hamburg. Die Absicht dahinter war klar: Die Richter sind eigentlich nie auf der Seite der Medien oder Blogger, sondern erlegen ihnen manchmal unhaltbare Pflichten auf.
Bekanntester Fall der letzten Zeit ist das Urteil gegen Stefan Niggemeier, der einen Streit gegen die Firma Callactive führt. Oder aber die Entscheidung über die Forenhaftung im Streit mit dem Heise-Verlag. Ebenso ist der Kammer aber auch der Disclaimer zu verdanken, der unter vielen Webseiten steht und die Haftung für Links festlegt.
Und genau das wird jetzt wohl unter Interviews – unbenommen davon, dass sie durch die Autorisierung sowieso nicht wirklich authentisch sind – stehen. Denn in der Entscheidung (AZ 324 O 998/07) heißt es:
…ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter (die Zeitung, d.R.) sich die Formulierungen zu eigen macht. Vielmehr ist eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt.
Diese Entscheidung zielt dabei eher auf Einschüchterung ab, denn nicht der Aussagende, sondern der Zitierende wird belangt. Nur weil das Protokoll eines Gesprächs veröffentlicht wird. Das ist in etwa so, als würde man die Zuschauer von Willemsens Vortrag dafür belangen, über den Vortrag zu berichten, Willemsen selbst aber nicht.
Das ist irrsinnig. Und schränkt die Berichterstattung weiterhin ein.
Nun kann man argumentieren, dass das Gericht die Sorgfaltspflicht stärken will. Das wäre gut so. Kritisches Lesen eines Interviews vor dem Druck ebenfalls. Aber jede Aussage gegenzuchecken geht zu weit. Denn dann kann man auch verlangen, den Check zu checken. Und den dann auch noch. Und wann hört das auf?
Denn die Sorgfaltspflicht kann man so definieren:
Pflicht, sich umsichtig und achtsam zu verhalten bzw. der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Genüge zu tun: Zweck der Sorgfaltspflicht ist die Vermeidung von unnötigen Risiken und Schäden für andere. Der Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt ist an der jeweils konkreten Situation festzumachen. (Quelle)
Zum Glück sehen das die anderen Gerichte anders. Wie auch das Landespressegesetz des Saarlandes. Das nämlich sagt:
§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien.
(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Zum Glück sehen das die anderen deutschen Gerichte auch so. Wie das OLG München:
…trifft den Verleger bei Abdruck eines Interviews nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie muss nur vorgenommen werden, wenn die vom Interviewpartner aufgestellten Behauptungen eine besonders schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten enthalten.“ (AZ 18 U 4341/06)
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