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Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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Es geht einmal mehr um die wichtigen Dinge im Leben. Und zwar in allen europäischen Medien. Um die Einweihung der Oper in Oslo. Genauer: Um das Kleid, das Kanzlerin Angela Merkel trug. Ein schlichtes Abendkleid mit tiefem Dekolleté.
Und alle berichten darüber, zum Beispiel hier, hier, hier, hier, hier und hier. Welt, Spiegel, Bild, und alle anderen sowieso. Sowie Medien in Norwegen, Italien, in der Türkei, in Polen. Die Architektur trete in den Hintergrund, Merkel spiele alle an die Wand. Das geht sogar soweit, dass ein Regierungssprecher sich entschuldigen musste, dass dies nichts mit Gesprächen über einen türkischen EU-Beitritt zu tun hat.
Tja, die Topthemen sind immer wieder überraschend.
Gespeichert unter: Internet, Medienpolitik, Medienrecht | Schlagworte: Datenschutz, Internet, Politik, Vorratsdatenspeicherung
Der Ball liegt beim Europäischen Verfassungsgericht und es ist die Sache Irlands, ihn im Tor zu versenken. Das, und nicht mehr, hat die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung zu bedeuten. Das Gericht hat die Eilentscheidung mit Blick auf das EU-Recht verworfen. Das mag richtig sein, auch wenn andere Staaten weniger Rücksicht nehmen. Aber das Verfassungsgericht hat sich damit das Problem auch ein wenig beiseite geschoben. Denn Irland klagt vor dem EU-Verfassungsgericht gegen die Verordnung. Hoffentlich mit Erfolg.
Freilich, es ging um einen Eilantrag, das umstrittene Gesetz auszusetzen, mit dem der Schnüffelstaat ein ungeheures Ausmaß annimmt, und nicht um die Sache an sich. Untersagt wurde dabei unter anderem jede Verwendung der – nach dem Beschluss rechtmäßigen – Daten, außer diese werden zur Aufklärung einer schweren Straftat verwendet. Und dann auch nur, wenn der Verdacht begründet ist und Ermittlungen nicht anders zum Erfolg führen würden. Praktisch also sind die Daten nicht anwendbar.
Das ist gut so. Denn das Gericht hat schon erkannt, dass die relativ freie Verwendung der Daten etwa zur Jagd auf illegale Musik-Downloader unrechtmäßig und überzogen wäre. So drohten Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem Gewicht.
In der Tat: Das würde den Grundsatz der Unschuldsvermutung umkehren. Die digitale Rasterfahndung, und als nichts anderes ist die Vorratsdatenspeicherung konzipiert, rückt Unschuldige ins Visier. Und die Betroffenen müssen ihre Unschuld beweisen. Das ist mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar. Dennoch ist dies kein Sieg für die Gegner der Datenspeicherung. Denn diese ist trotz aller Sicherheitsprobleme, die Computersystem haben – bis hin zum Faktor Mensch – weiter erlaubt.
Es ist aber auch eine Niederlage für Verfassungsminister Wolfgang Schäuble (CDU) und seine Justizkollegin Brigitte Zypries, die das Gesetz mit Blick auf die EU-Vorgaben durchgedrückt haben. Für Schäuble ist es nach Online-Durchsuchungen und Autoüberwachung, bei denen sich Karlsruhe nur formal um Landesvorschriften gekümmert hat, die dritte Niederlage in Sachen Bürgerrechte und Datenschutz allein in diesem Jahr. Für einen Verfassungsminister nicht nur eine Watsche, sondern der Grund, seine Tätigkeit gänzlich zu überdenken.
Material:
- Pressemitteilung des BVerfG (via vorratsdatenspeicherung.de)
- Heise.de zum „Schäuble-Katalog“
- Heise.de-Meldung zum Urteil
- Zum Thema bei Google News